Elterngeld: Sockelbetrag unter Progressionsvorbehalt

Das Elterngeld wirkt sich in voller Höhe auf den Steuersatz aus. Der Sockelbetrag von 300 € ist nicht vom so genannten Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. So hatte das Finanzgericht Nürnberg bereits vor einigen Monaten geurteilt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung abgelehnt – damit ist sie rechtskräftig.

Das Elterngeld ist zwar selbst steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Dieser Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Die Kläger in dem Verfahren waren der Ansicht, dass der Sockelbetrag beim Elterngeld den Charakter einer Sozialleistung habe und deshalb nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe.

Dieser Ansicht widersprachen sowohl das FG Nürnberg (Urteil vom 19.2.2009, Az.: 6 K 1859/2008) als auch der BFH (Beschluss vom 21.9.2009, Az.: VI B 31/09). Verfassungsrechtlich sei die Steuersatz erhöhende Wirkung nicht zu beanstanden.

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